FR: Schwangerschaftsabbruch

In Deutschland ist das Werben für Schwangerschaftsabbrüche durch §219a des Strafgesetzbuchs verboten. Das Wort Werben wird in dem Paragrafen jedoch weit gefasst. Auf der Webseite informiert die Ärztin Kristina Hänel über die Möglichkeit einen Schwangerschaftsabbruch in ihrer Praxis vornehmen zu lassen. Der Fall wurde vor dem Gießener Amtsgericht am 24. November 2017 verhandelt und die Ärztin wurde zu einer Zahlung von 6.000€ verurteilt.

Seit November 2017 trifft sich ein interfraktionelle Initiative, um über das weitere Vorgehen des Paragrafen zu diskutieren. „Der Dialog in der interfraktionellen Runde war erneut konstruktiv“, sagte Ulle Schauws, frauenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, nach dem jüngsten Treffen. „Der Paragraf muss aufgehoben oder zumindest geändert werden, da er irreführend ist. Wir wollen gesetzliche Klarheit schaffen. Denn das Gesetz ermöglicht unter bestimmten Bedingungen straffreie Schwangerschaftsabbrüche und darum müssen Ärztinnen und Ärzte auch darauf hinweisen können, dass sie Schwangerschaftsabbrüche anbieten, ohne sich strafbar zu machen“, sagte Schauws. „Ich empfinde es als einen zutiefst frauenfeindlichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, dass ein Schwangerschaftsabbruch immer noch rechtswidrig ist – wenn auch unter bestimmten Bedingungen straffrei“, kritisierte sie weiter.

Den gesamten Artikel von Melanie Reinsch in der Frankfurter Rundschau können Sie hier nachlesen.