Schutz vor Benachteiligung von LGBTI stärken

Anlässlich der heutigen Debatte des Bundesrates über die Ergänzung des Diskriminierungsverbotes in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz um sexuelle und geschlechtliche Identität erklären Ulle Schauws, Sprecherin für Queerpolitik und Sven Lehmann, Sprecher für Queerpolitik:

Wir begrüßen die heutige Debatte über eine Ausweitung des Diskriminierungsschutzes aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz im Bundesrat. Eine Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz um die Merkmale der sexuellen und geschlechtlichen Identität ist längst überfällig. Lesben, Schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind noch immer Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt. Aus diesem Grund ist es wichtig, die rechtliche Situation von LGBTI weiter zu verbessern.

Durch eine Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz um die Merkmale der sexuellen und geschlechtlichen Identität wird der Schutz vor Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen und Intersexuellen deutlich gestärkt. Das Grundgesetz ist elementar, um Minderheiten vor der Willkür zufälliger Mehrheitsentscheidungen zu schützen; das muss auch für LGBTI gelten. Wir brauchen ein deutliches Bekenntnis, dass sexuelle und geschlechtliche Identität unter keinen Umständen ungleiche Behandlung rechtfertigen kann.

Hintergrund

Bis heute wird die sexuelle und geschlechtliche Identität nicht vom Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz erfasst. Als Konsequenz aus der nationalsozialistischen Verfolgungs- und Selektionspolitik war neben dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Diskriminierungsverbot auf Grund verschiedener Merkmale, wie Geschlecht, Abstammung, Rasse usw. in das Grundgesetz mit aufgenommen worden (Art. 3 Abs. 3 GG). Zwei der im nationalistischen Deutschland systematisch verfolgten Personengruppen fehlten in dieser Aufzählung: Behinderte und Homosexuelle.

Das Verbot der Benachteiligung aufgrund von Behinderung wurde 1994 in das GG mit aufgenommen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung in Art. 21 Abs. 1 enthalten. Bundestag und Bundesrat haben dieser Charta bereits zugestimmt. Zudem ist ein Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Identität in mehreren Landesverfassungen enthalten (Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen).