Nach Urteil gegen Kristina Hänel – Informationen zum Schwangerschaftsabbruch auf meiner Homepage

Am 19. Januar 2021 wurde die Ärztin Kristina Hänel nun erstmals rechtskräftig vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verurteilt. Gegenstand der Anzeige ist verbotene „Werbung für den Schwangerschaftsabbruch“ nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch. Dabei wirbt Kristina Hänel nicht für Schwangerschaftsabbrüche, sie möchte ihre Patientinnen darüber informieren, wie in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden und was die Patientinnen vor und nach einem Schwangerschaftsabbruch beachten müssen.

Erste Anklage bereits 2017

Nachdem Kristina Hänel erstmal 2017 angeklagt wurde, hat sie sich durch mehrere Instanzen geklagt. Dabei wurde sie von einem breiten gesellschaftlichen Bündnis an Ärzt*innen, Frauen-, und Pro-Choice-Verbänden unterstützt. Nach dem jetzigen rechtskräftigen Urteilsspruch durch das OLG Frankfurt steht ihr nun der Weg zur Klage vor dem Bundesverfassungsgericht offen, wo auch schon die Klage der Ärztin Bettina Gaber liegt. Wir Grüne stehen an der Seite von Kristina Hänel und anderen Ärzt*innen, die wegen §219 a StGB angeklagt sind und wir stehen an der Seite ungewollt Schwangerer, denen alle Informationen zum Schwangerschaftsabbruch zugänglich sein müssen. Wir Grüne haben seit der Klage gegen Kristina Hänel in einem Antrag die ersatzlose Streichung des §219 a StGB gefordert.

Themenseite der Grünen Bundestagsfraktion: https://www.gruene-bundestag.de/themen/frauen/weg-mit-219a

Informationen zum Schwangerschaftsabbruch jetzt auf meiner Homepage

Die Neuregelung der Bundesregierung zum §219a Strafgesetzbuch löst keine Probleme, sondern schafft neue. Das wird nach der Reform vom Februar 2019 immer deutlicher. Ungewollt schwangere Frauen brauchen umfassenden und schnellen Zugang zu Informationen. Das Gesetz der Bundesregierung zur Neuregelung des §219a StGB ermöglicht weiterhin keine ausreichende Information von ungewollt Schwangeren. Ärztinnen und Ärzte bleiben in ihrer Informations- und Berufsfreiheit eingeschränkt. Die Liste der Bundesärztekammer bleibt lückenhaft. 

Weil Kristina Hänel Informationen zum Schwangerschaftsabbruch nun von ihrer Website entfernen musste, jedoch alle anderen Personen, die nicht selbst Abbrüche durchführen, diese Informationen bereitstellen dürfen, stelle ich diese Informationen auf meiner Homepage zur Verfügung.

My body, my choice! Informationsfreiheit statt Geheimhaltung

Quelle: fragdenstaat.de

Zu einer freien Gesellschaft gehört Informationsfreiheit: Alle Menschen, insbesondere Frauen und Menschen mit Gebärmutter, müssen sich frei über Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs informieren können.

Weil Ärzt*innen diese wichtigen Informationen aufgrund informationsfeindlicher Regelungen in § 219a StGB nicht mehr selbst bereitstellen dürfen, stellen wir hier wichtige Informationen zum Ablauf legaler Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland bereit. Verbreiten Sie sie gerne weiter. § 219a muss weg!

Gesetzliche Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch

Für einen legalen Schwangerschaftsabbruch in Deutschland benötigen Sie entweder

  • eine schriftliche Bescheinigung über eine Beratung bei einer nach § 219 StGB bzw. § 7 SchKG anerkannten Beratungsstelle oder
  • eine schriftliche ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation nach § 218 StGB                            

Durchführung eines Schwangerschaftabbruchs

Es gibt drei Methoden des Schwangerschaftsabbruchs: medikamentös, chirurgisch mit örtlicher Betäubung sowie chirurgisch mit Vollnarkose. In der Regel übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten der Behandlung nur, wenn sie aus medizinischer Sicht angezeigt ist.

Der Verlauf ist in der Regel folgendermaßen: Sie treffen in einer behandelnden Arztpraxis ein, Ihre Unterlagen werden auf Vollständigkeit überprüft. Danach findet ein Aufnahmegespräch mit der Arzthelferin oder Krankenschwester statt. Diese Kollegin bleibt dann in der Regel die Bezugsperson während des gesamten weiteren Aufenthaltes. Im Anschluss findet das Gespräch mit der Ärztin statt. Vor dem Schwangerschaftsabbruch führt die Ärztin eine Tastuntersuchung zur Bestimmung der Lage und Größe der Gebärmutter durch. Ebenso wird eine Ultraschalluntersuchung gemacht, um das Schwangerschaftsalter zu bestimmen.

Der weitere Verlauf unterscheidet sich beim medikamentösen und chirurgischen Abbruch.

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch

Ein medikamentöser Abbruch ist in Deutschland nur bis zum 63. Tag nach der letzten Regel möglich (entspricht dem 49. Tag nach der Empfängnis). Das benutzte Medikament ist ein künstliches Hormon (Mifepriston), das die Wirkung des Hormons Progesteron blockiert. Progesteron ist entscheidend an der Entwicklung und Erhaltung der Schwangerschaft beteiligt. Für die medikamentöse Methode sind in der Regel zwei Termine in einer Praxis erforderlich.

Beim ersten Besuch erfolgt die Untersuchung mit Ultraschall. Sollte die Fruchtblase noch nicht im Ultraschall zu sehen sein, ist eine Bestimmung des Schwangerschaftshormons -HCG im Blut erforderlich.

Anschließend werden drei Tabletten des Medikamentes unter ärztlicher Aufsicht eingenommen. Oft kommt es bereits am folgenden Tag zur Blutung. In drei Prozent der Fälle wird das Schwangerschaftsgewebe ohne weitere Behandlung in den nächsten beiden Tagen ausgestoßen. Auch in diesem Fall ist ein zweiter Besuch zur Kontrolle erforderlich. Viele Patient*innen spüren jedoch keine körperliche Veränderung. Beim zweiten Besuch in der Praxis muss mit drei bis vier Stunden Aufenthalt gerechnet werden. Patient*innen bekommen mehrere Tabletten des Medikaments Prostaglandin, das die Ausstoßung des Schwangerschaftsgewebes fördert. Bei vielen Patient*innen kommt es zu Kontraktionen der Gebärmutter und Blutungen setzen ein. Sollte es nach zwei bis drei Stunden nicht zu einer Blutung gekommen sein, wird die Gabe des Medikaments wiederholt und eine Stunde später kann die Praxis in aller Regel verlassen werden.

Bei vielen Patient*innen kommt es während des Aufenthaltes in der Praxis zum Ausstoßen der Fruchtblase, aber bei jeder vierten Frau setzen die Blutungen sogar erst nach 24 Stunden ein. Sollte also nicht innerhalb der drei bis vier Stunden die Fruchtblase ausgestoßen sein, so ist das kein Grund zur Beunruhigung.

Nebenwirkungen und Komplikationen

Mögliche Nebenwirkungen sind Unterleibsschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Die Blutungen können stärker sein als beim chirurgischen Abbruch oder bei Ihrer Periode und länger anhalten. In ca. 1-4% versagt die Methode. Bei einer weiter bestehenden Schwangerschaft ist eine chirurgische Beendigung des Abbruchs notwendig.

Gründe gegen die medikamentöse Methode

  • Konkreter Verdacht auf eine Schwangerschaft außerhalb der Gebärmutter (z.B. im Eileiter)
  • Unverträglichkeit von Prostaglandinen
  • Allergie gegenüber Mifepriston
  • Chronische Nebenniereninsuffizienz
  • Schweres Asthma (Einnahme von Cortisontabletten.)
  • Leber- und Nierenversagen
  • Eine evtl. liegende Spirale muss entfernt werden.

Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch

In der Regel erhalten Patient*innen ca. eine Stunde vor Beginn des Eingriffs Medikamente, die die Gebärmutter vorbereiten (Priming). Dadurch wird das Risiko, die Gebärmutter beim Eingriff zu verletzen, verringert. Der chirurgische Schwangerschaftsabbruch kann entweder unter lokaler Betäubung oder mit Vollnarkose durchgeführt werden. Bei einer örtlichen Betäubung wird das Betäubungsmittel in den Muttermund gegeben. Dies wird von vielen Patient:innen gar nicht bemerkt, obwohl die Angst davor oft groß ist. Die Nerven am Muttermund reagieren zwar auf Druck sehr empfindlich, aber nicht auf Berührung.

Die Vollnarkose wird durch eine Narkoseärztin durchgeführt. Die Narkosemittel werden über eine in die Armvene gelegte Nadel gegeben. Kurz darauf wird die Patient*in müde und schläft ein, sodass sie sich später nicht mehr an den Eingriff erinnern kann. Oft erinnern die Patient*innen nicht einmal, dass Sie nach ca. 15 Minuten, wenn der Eingriff beendet ist, selbständig in den Ruheraum gelaufen sind.

Zur Vorbereitung des Absaugens wird der Muttermund mit Dehnungsstäben geöffnet. Mit einem Plastikröhrchen wird anschließend das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt. Dabei wird auch die obere Schleimhautschicht mit entfernt, die normalerweise bei der Periode abblutet. Das Absaugen dauert nur wenige Minuten. Am Ende zieht sich die Gebärmutter zusammen, um die Blutung zu stoppen, was in etwa dem Gefühl bei der Menstruation oder den Nachwehen nach einer Geburt entspricht. Es folgt eine Kontrolle, ob die Gebärmutter vollständig entleert ist. Auch das abgesaugte Gewebe wird kontrolliert.

Komplikationen

  • Entzündungen der Unterleibsorgane
  • Gewebereste, die zu verstärkten Blutungen oder auch zu Entzündungen führen können. In seltenen Fällen muss ein weiterer Eingriff erfolgen
  • Allergische Reaktionen auf Medikamente
  • Verletzungen der Gebärmutter oder des Gebärmutterhalses sowie angrenzender Gewebe
  • Bei ernsten Komplikationen kann eine Verlegung ins Krankenhaus erforderlich sein.

Begleitpersonen

Oft ist es hilfreich, eine Begleitperson zum Abbruch mitzubringen, z.B. Partner*innen oder andere Begleitpersonen wie Freund*innen und Verwandte. Sollte ein Schwangerschaftsabbruch in örtlicher Betäubung gemacht werden, ist es auch möglich, sich beim Abbruch in den Behandlungsraum begleiten zu lassen. Ansonsten kann die Begleitperson in der Regel im Ruheraum bei Ihnen sein.

Nach dem Abbruch

Bis zu 24 Stunden nach dem Eingriff sollten Patient:innen nicht selbst Auto fahren. Eine Nachuntersuchung bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt ist ca. 14 Tage nach dem Abbruch erforderlich. (Beim Medikamentösen Abbruch zwischen dem 10. und 14. Tag nach Mifegyne-Einnahme). Nur dann kann gewährleistet werden, dass der Abbruch vollständig war und keine gesundheitlichen Nachteile entstehen.

Verhütung

Der erste Eisprung nach dem Abbruch findet nach ca. zwei bis vier Wochen statt. Dementsprechend setzt die nächste Regelblutung nach vier bis sechs Wochen ein. Da Patient*innen direkt nach dem Abbruch wieder empfängnisbereit sind, sollte die Frage der anschließenden Verhütung geklärt sein. Bitte besprechen Sie dieses Thema mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt.

Zur Unterstützung der Gebärmutterrückbildung ist es möglich, direkt mit der Pille zu beginnen. Dies wird aus medizinischen Gründen für den medikamentösen Abbruch empfohlen.

Essen und Trinken, Medikamente

Zwei Tage vor dem Eingriff dürfen kein Aspirin oder sonstige Mittel mit Acetylsalicylsäure eingenommen werden. Sollten Sie andere Blutverdünnende Medikamente nehmen oder eine Blutgerinnungsstörung haben, sollten Sie mit Ihrer Ärztin vorab das weitere Vorgehen besprechen.

Beim chirurgischen Abbruch mit örtlicher Betäubung ist es sinnvoll, eine leichte Mahlzeit zu sich zu nehmen, aber nicht später als zwei Stunden vorher. Beim chirurgischen Abbruch mit Vollnarkose dürfen Sie 6 Stunden vorher auf keinen Fall essen, trinken oder rauchen. (Nikotin regt die Magensäure an und im Notfall könnte säurehaltige Flüssigkeit in die Lunge gelangen!) Bis 1 Stunde vor dem Termin können Sie klare Flüssigkeit (ohne Milch und Zucker) zu sich nehmen.

Was muss zum Termin mitgebracht werden?

  • Beratungsbescheinigung über die nach § 219 StGB durchgeführte Beratung oder Indikation nach § 218 StGB
  • Blutgruppennachweis
  • Versichertenkarte
  • Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld
  • Überweisungsschein der Frauenärztin/des Frauenarztes

Es sollte bequeme Kleidung getragen werden sowie Damenbinden, Socken und ein Badehandtuch.

Weiterführende Informationen

Für weitere Details zur Gesetzgebung, Ärzt:innen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sowie Organisationen, die sich für Frauenrechte einsetzen, haben wir hier einige Links zusammengetragen. Verbreiten Sie die Informationen gern weiter!