DLF: Streit um Paragraf 219a

In Deutschland ist das Werben für Schwangerschaftsabbrüche durch §219a des Strafgesetzbuchs verboten. Das Wort Werben wird in dem Paragrafen jedoch weit gefasst. Auf der Webseite informiert die Ärztin Kristina Hänel über die Möglichkeit einen Schwangerschaftsabbruch in ihrer Praxis vornehmen zu lassen. Der Fall wurde vor dem Gießener Amtsgericht am 24. November 2017 verhandelt und die Ärztin wurde zu einer Zahlung von 6.000€ verurteilt. Jahrzehntelang hatte Paragraf 219a ein Schattendasein geführt. In den letzten Jahren aber sei er gezielt instrumentalisiert worden, sagt etwa die Grüne Ulle Schauws: „Die Anzeigen sind aus den Reihen der sogenannten Lebensschützerinnen und Lebensschützer, die vermehrt einfach auch gezielt nach Internetseiten von Ärztinnen und Ärzten suchen.“

Den gesamten Artikel von Gudula Geuther auf Deutschlandfunk Magazin können Sie hier nachlesen.