Sexualstrafrecht: „Nein heißt Nein“

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des Sexualstrafrechts erklären Katja Keul, Sprecherin für Rechtspolitik, und Ulle Schauws, Sprecherin für Frauenpolitik:

Der von Bundesjustizminister Maas vorgelegte Reformvorschlag reicht nicht aus, um Opfer sexueller Handlungen lückenlos zu schützen und internationale Vorgaben umzusetzen.

Die EU-Istanbul-Konvention verlangt, dass alle Formen vorsätzlich nicht einverständlicher sexueller Handlungen unter Strafe gestellt werden. Es kommt nicht darauf an, ob das Opfer dem Täter gegenüber Widerstand leistet. Der Entwurf des Justizministers sieht vor, dass im Strafverfahren bewiesen werden muss, dass das Opfer im Falle einer Widerstandhandlung bei der Tat ein empfindliches Übel zu befürchten hatte. Damit greift der Vorschlag des Justizministeriums deutlich zu kurz.

Die einzig konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention basiert auf der Lösung „Nein heißt Nein“. Es muss für die Strafbarkeit von sexuellen Misshandlung genügen, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Hierzu haben wir schon Anfang des Monats einen eigenen Gesetzentwurf beschlossen, der die Strafbarkeitslücken im Sexualstrafrecht schließt. Der Entwurf des Justizministeriums muss im Verlaufe des parlamentarischen Verfahrens dringend nachgebessert werden, damit auch im deutschen Recht Opfer umfassend vor sexueller Misshandlung geschützt sind.

Hier der Gesetzentwurf „Änderung des Strafgesetzbuches zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung“ der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen.